- Kleinsattelzug

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Führerscheinregelung:

Lastzuggesamtgewicht 7500 kg, erfordert nur Führerschein Kl.3 bzw. B E
  • Seit der neuen Führerscheinverordnung ist die Grenze zwischen dem Pkw-Führerschein und dem Lkw-Führerschein von 7500 kg auf 3500 kg zul.Gesamtmasse herabgesetzt worden.

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  • Mit Fahrerlaubnisklasse drei (alt) dürfen Zugfahrzeuge bis 7,5 t und einem einachsigen Anhänger

  • oder einem zulassungfreien Anhänger ( Zugkombinationen bis max. 18,5 t ) gefahren werden.
     
  • Inhaber der bisherigen Fahrerlaubnisklasse drei erhalten in jedem Fall

  • die neuen Klassen B, BE, C1, C1E, M, L

    B:        Zugfahrzeuge bis 3,5 t und einem Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse
               oder einen Anhänger mit Gesamtmasse bis zur Leermasse des Zugfahrzeugs,
               wenn die Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht übersteigt.
    BE:      Zugfahrzeuge wie B und Anhänger über 750 kg ( sofern Zug nicht in Klasse B fällt)
    C1:      Zugfahrzeuge bis 7,5 t und einen Anhänger bis 750 kg
    C1E:    Zugfahrzeuge bis 7,5 t und einem Anhänger von mehr als 750 kg,
                insgesamt Zugkombinationen von nicht mehr als 12 t
    M:       Kleinkrafträder
    L:        Land- u. Forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h
     

  • Inhaber der bisherigen Fahrerlaubnisklasse drei erhalten auf Antrag die Möglichkeit, Zugkombinationen bis 18,5 t zu führen, jedoch befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.

  • Sie erhalten die Fahrerlaubnisklasse CE beschränkt auf diese Zugkombinationen.
    (Sattelzüge nur bis 7500 kg)
    Sollten Sie bereits 50 Jahre und älter sein, muss nur bei Zugkombination über 12 t bis 18,5 t
    zuvor eine augenärztliche und ärztliche Untersuchung erfolgen.